Mithin ist auch für Infrastrukturanlagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nur denkbar, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist auch in diesen Fällen bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1A.232/2005 + 1P.554/2005 vom 13.6.2006 Erw.