Dies folge letztlich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse bestehe, sei für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen. Diese Grundsätze gelten erklärterweise nicht nur für Erschliessungsanlagen, sondern generell für Infrastrukturanlagen (Bundesgerichtsurteil 1P.68/2007 vom 17.8.2007 Erw. 4.3.1). Mithin ist auch für Infrastrukturanlagen eine Ausnahmebewilligung nach Art.