3.5.3 Auch bei der Bewilligung von Infrastrukturanlagen ist das Gebot der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet zu beachten (BGE 133 II 321 Erw. 4.3.3). Solche Anlagen müssen folglich grundsätzlich in der Bauzone erstellt werden; ausserhalb davon sind sie nicht standortgebunden (Jäger, a.a.O., Rz. 3.141). Im erwähnten BGE 133 II 321 (Erw. 4.3.1; so auch BGE 118 Ib 497 Erw. 4; Bundesgerichtsurteil 1P.68/2007 vom 17.8.2007 Erw. 4.3.1) hat das Bundesgericht betont, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen darf.