Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II 214 Erw. 2.1). An die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, da sonst die vom Raumplanungsgesetz geforderte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG in der seit 1.5.2014 geltenden Fassung) in Frage gestellt würde (BGE 124 II 252 Erw. 4; Bundesgerichtsurteil 1A.134/2002 vom 17.7.2003 Erw. 6.3; Bundesgerichtsurteile