Eine positive Standortgebundenheit liegt vor, wenn das Bauvorhaben aus objektiven Gründen von vornherein nur ausserhalb der Bauzone realisiert werden kann. Im Fall der negativen Standortgebundenheit ist ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen (Jäger, a.a.O., Rz. 3.120 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N 10, je mit Hinweisen).