3.5.2 Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können gemäss Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 24 RPG stellt den Grundtatbestand der Ausnahmebewilligungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen dar (Jäger, in FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.113). Vorliegend kommt nur der Grundtatbestand, nicht aber einer der in Art. 24a bis 24e RPG geregelten Spezialtatbestände in Frage.