739 ZGB N 11 ff.). Eine privatrechtliche Einsprache beim zuständigen Zivilrichter 13 (§ 80 Abs. 2 und 4 PBG; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_948/2015 sowie 5A_949/2015, beide vom 12.4.2016) haben die Beschwerdeführer offensichtlich nicht eingereicht (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4 betr. den Beschwerdeführer Ziff. 2). 3.5.1 Zu prüfen ist weiter - auch im Lichte der rechtsgenüglichen Erschliessung - ob die Vorinstanzen für die durch die Landwirtschaftszone führende Meteorwasserleitung zu Recht gestützt auf Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt haben.