Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die infolge dieser vier Parkplätze zwangsläufig resultierende (geringfügige) Mehrbelastung noch von der Dienstbarkeit gedeckt wird. Diese privatrechtliche Frage in Bezug auf das Wegrecht ist in diesem baurechtlichen Verfahren jedoch nicht zu beurteilen (vgl. VGE 1039/98 vom 13.11.1998 Erw. 5). Die Auslegung einer umstrittenen Grunddienstbarkeit, ob und inwiefern sie gültig ist, ob sie durch den Berechtigten übermässig genutzt wird etc., fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters (vgl. VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 3.6; sog. actio confessoria, vgl. BSK ZGB II-Petitpierre, Art. 739 ZGB N 11 ff.).