3.4.2 Einer Dienstbarkeit betreffend ein (unbeschränktes) Weg- und Fahrrecht kann anders als einer Dienstbarkeit über die ungleiche Verteilung des Grenzabstandes (vgl. § 62 PBG) nicht ohne weiteres ein öffentlich-rechtlicher Charakter zugesprochen werden. Dies ist vorliegend nicht anders. Entscheidend ist die Tatsache, dass mit der Dienstbarkeit die Erschliessung von KTN 001 bzw. der geplanten Parkplätze gewährleistet ist. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die infolge dieser vier Parkplätze zwangsläufig resultierende (geringfügige) Mehrbelastung noch von der Dienstbarkeit gedeckt wird.