Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Der Eigentümer des berechtigten Grundstückes ist berechtigt, sein Grundstück und damit dessen Bedürfnisse zu ändern. Entscheidend ist nur die aus den Änderungen erwachsende tatsächliche Mehrbelastung. So ist beispielsweise die Umnutzung von Geschäfts- zu Wohnraum zwar eine Änderung der Bedürfnisse, doch muss gleichwohl geprüft werden, ob dadurch eine Mehrbelastung entsteht (beispielsweise [unzulässige] Mehrbelastung trotz mehr Parkplätzen; vgl. BSK ZGB II-Petitpierre, Art. 739 N 4).