verursacht werden. Für eine besonders hohe Frequentierung der Parkplätze sprechen keine erkennbaren Anhaltspunkte. Insgesamt können keine Zweifel daran bestehen, dass die vier Parkplätze nicht zu einer bedeutend grösseren Gefährdung von Personen und Sachen führt (vgl. § 54 Abs. 1 PBG), als sie bereits jetzt besteht, und dass auf der Privatstrasse auch die Verkehrssicherheit, wie sie unter anderem für eine rechtsgenügliche Erschliessung erforderlich ist, gewahrt bleibt. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die vier Parkplätze allenfalls zu einer höheren Belastung der Strasse führen können. Wie bereits der Gemeinderat festgehalten hat (Baubewilligung Erw.