3.3.4 Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern befürchteten Gefährdung allenfalls auf der (Privat-)Strasse spielender Kinder. Die Strasse weist zunächst ab der I.________(-Strasse) eine Länge von rund 25 m und eine Breite von 4 m auf; nach der Linkskurve (Richtung West) entlang der Grundstücke KTN 005 und 004 ist der Weg rund 50 m lang und 3 m breit. Mithin ist bereits aufgrund der Dimensionierung dieser beiden Wegstücke davon auszugehen, dass sie - in beide Richtungen - nur langsam befahren werden (können). Zudem sind die beiden Wegstücke übersichtlich. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, kann durch die Parkplätze (Sackgasse) kein Durchgangsverkehr