Die von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG geforderte möglichste Verschonung der Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzungen, Lärm und Erschütterungen gilt zwar auch für gemischte Zonen. Indessen können dort Wohnbauten nicht denselben Schutz wie in einer reinen Wohnzone geniessen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 Rz. 41). Jedenfalls ist das Bauvorhaben auch vor dem Hintergrund des (geringen) Mehrverkehrs zonenkonform, und (aus baurechtlicher Sicht) die Erschliessung auch für die vier Parkplätze als gewährleistet zu beurteilen.