11 3.3.3 Aus baurechtlicher Sicht kann eine allfällige Zunahme eines Mehrverkehrs über die (Privat-)Strasse infolge der vier Parkplätze grundsätzlich nicht als unzulässig erachtet werden. Es ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 3.4), dass die geplanten vier Abstellplätze weder zu einem erheblichen noch zu einem unzumutbaren Mehrverkehr führen werden. Zudem ist daran zu erinnern, dass alle betroffenen Liegenschaften (KTN 001 [teils], KTN 002, KTN 004, KTN 005, KTN 003) in einer Wohn- und Gewerbezone liegen. Die von Art. 3 Abs. 3 lit.