10), dass nur eine niedere Schwelle den Weg (Vorplatz im Bereich des Gebäudes auf KTN 004) bzw. das Grundstück begrenzt, was der rechtsgenüglichen Erschliessung ebenfalls nicht entgegensteht. Ansonsten ist davon auszugehen, dass einer (privatrechtlichen) Durchsetzung der Gewährleistung der rechtskonformen Ausübung des Weg- und Fahrrechts bis zur Liegenschaft KTN 001 Erfolg beschieden wäre, was hier indessen nicht zu beurteilen ist.