2 bei der Planung selber von einer Weiterführung der erwähnten grundbuchlich gesicherten und planerisch ausgewiesenen Wegdienstbarkeit auf seinem Grundstück bis an die Grenze zu KTN 001 ausging, ohne dass im Grenzbereich bauliche Massnahmen geplant waren, welche die Ausübung der Wegdienstbarkeit (faktisch) verhindern könnten. Zum andern zeigen die vom Beschwerdegegner eingereichten aktuellen Aufnahmen vom 7. August 2017 (III 2017 124 Bg-act. 10), dass nur eine niedere Schwelle den Weg (Vorplatz im Bereich des Gebäudes auf KTN 004) bzw. das Grundstück begrenzt, was der rechtsgenüglichen Erschliessung ebenfalls nicht entgegensteht.