3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Ziff. 2 ist die Erschliessung auch als technisch hinreichend zu qualifizieren. Zum einen ergibt sich aus dem Plan Nr. 569-1 vom 14. Dezember 2012 (Untergeschoss, betreffend den Um- & Anbau EFH des Beschwerdeführers Ziff. 2 [III 2017 142 Bg-act. 11]), dass der Beschwerdeführer Ziff. 2 bei der Planung selber von einer Weiterführung der erwähnten grundbuchlich gesicherten und planerisch ausgewiesenen Wegdienstbarkeit auf seinem Grundstück bis an die Grenze zu KTN 001 ausging, ohne dass im Grenzbereich bauliche Massnahmen geplant waren, welche die Ausübung der Wegdienstbarkeit (faktisch) verhindern könnten.