3.2 Es kann nicht bestritten werden, dass die fraglichen Parkplätze als Anlage auf dem in der WG 2 gelegenen Teil des Grundstückes KTN 001 grundsätzlich zonenkonform sind. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie zur (selbständigen) gewerblichen Nutzung (als Park-/Abstellplätze) errichtet werden oder ob sie gemäss Art. 21 BauR als notwendige Annex-Anlage zu einer (Wohn-)Baute, welche sich allenfalls auch auf einem anderen Grundstück befinden kann, errichtet werden.