Eine selbständige Beurteilung geplanter Parkplätze drängt sich dann auf, wenn der Zweck der Parkplätze ohne Verknüpfung mit einer Hauptbaute in deren gewerblicher Nutzung besteht. Zulässig und in einer für Geschäfts- und Wohnbauten bestimmten Mischzone (WG) somit zonenkonform sind beispielsweise eine Autoausstellhalle mit Kiosk-Shop, Parkgarage und unterirdische Keller- und Lagerräumlichkeiten (VGE 632/89 vom 13.2.1990 = EGV-SZ 1990 Nr. 20), ein Parkhaus, das einer Anlage in einer Gewerbezone dient oder ein Parkplatz für sechs Autobusse (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 22 Rz. 37 mit Hinweisen).