3.1.2 In der Wohn- und Gewerbezone sind neben höchstens mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben auch Wohnbauten gestattet (Art. 46 Abs. 1 BauR). Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend (Art. 17b Abs. 3 BauR). Der Anteil für Wohnbauten darf die Ausnützungsziffer in der WG2 von W2 und in der WG3 von W3 nicht übersteigen (Art. 46 Abs. 2 BauR).