3.1.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b RPG). Art. 8 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 29. August 1991 (mit Ergänzungen vom 4.12.1994, 12.3.2000, 28.9.2008 und 9.2.2014) bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden dürfen (vgl. auch § 53 PBG). Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 8 Abs. 2 BauR;