Die private Zufahrts- 8 strasse verlaufe auf seiner Liegenschaft teilweise in einem Abstand von lediglich ca. 1.4 m zur Hausfassade (S. 10 f. Ziff. 4). Festgehalten werde auch an den vor dem Regierungsrat vorgebrachten Rügen der fehlenden Einordnung und der rechtsmissbräuchlichen Erschliessung von KTN 002, des erheblichen Risikos für das Grundwasser, der übermässigen Lärmimmissionen durch die Parkplatzanlage sowie der unhaltbaren Ausnahmebewilligung für eine Meteorwasserleitung ausserhalb der Bauzone (S. 12 ff. Ziff. 5-8).