Ein allfälliger Rückbau auf seiner Liegenschaft wäre im höchsten Masse unverhältnismässig und würde auch dem Vertrauensschutz diametral entgegenstehen. Die verfügten Auflagen zur Sicherstellung der Sichtweiten seien gänzlich ungeeignet und nicht durchsetzbar. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs an die Adresse der Beschwerdeführer sei ungerechtfertigt (S. 9 f. Ziff. 3). Die (Verkehrs-)Sicherheit, namentlich der spielenden Kinder, sei nicht gewährleistet. Die private Zufahrts- 8 strasse verlaufe auf seiner Liegenschaft teilweise in einem Abstand von lediglich ca. 1.4 m zur Hausfassade (S. 10 f. Ziff.