Ziff. 2). Die vier Parkplätze hätten auch eine Nutzungsänderung und erhebliche Nutzungsintensivierung zur Folge. Bis anhin habe er während der letzten zwei Jahrzehnte die private Zufahrtsstrasse bis zu seiner Liegenschaft KTN 004 als einziger genutzt; nun müsse er einen Durchgangsverkehr über seinen Hausvorplatz dulden. Sein rechtskräftig bewilligter Hausvorplatz verunmögliche faktisch eine Zufahrt auf das Baugrundstück des Beschwerdegegners, der dannzumal gegen dieses Bauvorhaben keine Einwände geltend gemacht habe. Ein allfälliger Rückbau auf seiner Liegenschaft wäre im höchsten Masse unverhältnismässig und würde auch dem Vertrauensschutz diametral entgegenstehen.