Der Regierungsrat übersehe, dass die Erschliessung des landwirtschaftlichen Grundstückes KTN 001 als Ganzes gewährleistet werden soll. Dies bedinge allerdings keine direkte Einfahrtsmöglichkeit zur eingezonten Fläche von KTN 001. Diese Einfahrt könne an der nördlichen Grenze von KTN 004 und KTN 005 erfolgen. Eine direkte Zufahrt zum eingezonten Teil von KTN 001 werde dadurch hingegen nicht gesichert. Da die vier Parkplätze nicht der Liegenschaft KTN 001 dienten, handle es sich um eine rechtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Erschliessung einer Drittliegenschaft (S. 5 ff. Ziff. 2).