keine ausreichende Erschliessung im Sinne von § 37 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 vorliegen könne. Die vorgesehenen Parkplätze seien auch über KTN 002 erreichbar. Zu Unrecht habe der Regierungsrat bejaht, dass das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht die Erschliessung der projektierten Parkplatzanlage auf KTN 001 abdecke. Die Überprüfung einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück setze die Ermittlung des Rechtsinhaltes des im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts voraus. Der Regierungsrat übersehe, dass die Erschliessung des landwirtschaftlichen Grundstückes KTN 001 als Ganzes gewährleistet werden soll.