genügliche Erschliessung vor (Beschwerde S. 3 f. lit. A). Für die durch die Landwirtschaftszone führende Meteorwasserleitung sei rechtswidrig eine Ausnahmebewilligung erteilt worden; die Voraussetzungen von Art. 24 RPG seien nicht erfüllt. Sinngemäss habe der Regierungsrat zwar entgegen dem ARE und dem Gemeinderat alternative Lösungen zumindest in Betracht gezogen; dabei handle es sich jedoch lediglich um Mutmassungen und Annahmen; konkrete Abklärungen seien nicht getroffen worden (S. 4 ff. lit. B). Falsch sei auch, dass kein Lärmgutachten erforderlich sei.