2.3.1 Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 bestreitet auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsgenüglichkeit der Erschliessung. Der Eigentümer von KTN 001 dürfe sein Fuss- und Fahrwegrecht nicht Drittpersonen überlassen; die zulässige Übertragung beschränke sich auf Personen, welche an KTN 001 obligatorisch berechtigt seien. Das mit Ausnahme der geplanten Parkplatzfläche in der Landwirtschaftszone liegende Grundstück KTN 001 sei nicht auf Parkplätze angewiesen. Eine Übertragung auf allfällige Mieter von KTN 002 sei nicht zulässig. Für die Nutzung von KTN 002 dürfe die Zufahrtsstrasse nicht befahren werden. Da die Parkplätze einzig für KTN 002 erstellt würden, liege keine rechts-