Die Voraussetzungen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die ausserhalb der Bauzone geplante Meteorwasserleitung seien erfüllt (Erw. 5.1 ff.). Die Sicherheit der auf der privaten Zufahrtsstrasse spielenden Kinder werde nicht gefährdet (Erw. 6). Das AfU habe das Bauvorhaben aus Sicht des Gewässerschutzes als unter Auflagen bewilligungsfähig erachtet. Unter Beachtung dieser Auflagen könne eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden (Erw.