(-Strasse) sowie die private Zufahrtsstrasse auf KTN 003, KTN 005 und KTN 004 seien bestehend und genössen Bestandesschutz; eine Nutzungsänderung bzw. wesentliche Nutzungsintensivierung sei nicht zu erwar- 6 ten (Erw. 4.1). Die Rüge der ungenügenden Sichtwinkel im Einmündungsbereich der privaten Zufahrtsstrasse wurde vom Regierungsrat als unbegründet erachtet; sie grenze zudem an Rechtsmissbrauch, weil die Beschwerdeführer zumindest streckenweise ebenfalls über diese Zufahrtsstrasse fahren müssten, um von ihren Grundstücken in die I.________(-Strasse) zu gelangen (Erw. 4.2). Die Voraussetzungen gemäss Art.