2.2 Der Regierungsrat ist auf die Beschwerden nicht eingetreten, soweit geltend gemacht wurde, der Beschwerdegegner habe ohne rechtskräftige Baubewilligung bereits mit der Erstellung der Parkplätze begonnen. Hierbei handle es sich lediglich um einen provisorischen Umschlagsplatz für Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus, welche nicht Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs seien (Erw. 2). Materiell bejahte er die hinreichende Erschliessung des Baugrundstückes (Erw. 3). Durch das im Grundbuch eingetragene unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten von KTN 001 und zulasten von KTN 003, KTN 005 und KTN 004 sei die Zufahrt rechtlich gesichert (Erw. 3.3).