In einer Stellungnahme im Einspracheverfahren erklärte die Bauherrschaft, sie diene primär der Liegenschaft KTN 005 und allenfalls auch dem Gartenbauunternehmen des Beschwerdegegners. Denkbar sei auch, dass einer der Abstellplätze auch der Liegenschaft KTN 002 als Parkfläche dienen könne, da das Wohnhaus auf dieser Parzelle nur über einen Autoabstellplatz verfüge (vgl. Baubewilligung vom 22.9.2016 Erw. 4 "Ausgangslage/Allgemeines"; Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 15.7.2016 im Einspracheverfahren [betr. Einsprache des Beschwerdeführers Ziff. 2] S. 8 Ziff. 5.9).