Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat hat die beiden Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 24/2017 und VB 25/2017 vereinigt, da sie namentlich dasselbe Bauvorhaben betreffen und weitestgehend die gleichen Rechtsfragen zu beantworten seien (angefochtener Entscheid Erw. 1). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht kein Anlass, von der - im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht ausdrücklich erwähnten, jedoch nach konstanter Rechtsprechung zulässigen - Verfahrensvereinigung abzurücken, zumal hiergegen nicht opponiert wird.