2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Rückbau der bereits ausgeführten Bauarbeiten betreffend Parkplatzanlagen nördlich der Liegenschaft E.________, GB 001, Koordinaten xy, umgehend mitsamt Androhung von Strafe und Ersatzvornahme im Unterlassungsfall zu verfügen. 3. Der Gesamtentscheid des kantonalen Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 6.9.2016 sei aufzuheben. 4. Das Baugesuch betreffend Parkplatzanlage nördlich der Liegenschaft E.________, GB 001, Koordinaten xy (ohne Baugespann), Publikation im Amtsblatt Nr. 02, sei abzuweisen.