4. Eventualiter seien der Beschluss des Gemeinderats Wangen vom 22. September 2016 (Baubewilligung zum Baugesuch 16-035) und der dazugehörige kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. September 2016 aufzuheben, das Baugesuch an die Vorinstanzen zurückzuweisen und als Suspensivbedingung anzuordnen, der Beschwerdegegner habe vor Baubeginn den Nachweis zu erbringen, dass er über das obligatorische oder dingliche Recht verfügt, die Freihaltung des erforderlichen Sichtfelds auf GB 003 zu verlangen.