1.1 Die Einsprache von F.________ (…) und A.________ (…) wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dem Verfahrensausgang entsprechend 2 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 je zur Hälfte den Einsprechern sowie der Bauherrschaft auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). 1.2 Die Einsprache von B.________ (…) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.00 dem Einsprecher auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).