{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.\nDer Beschwerdeführer Ziff. 2 hält dieser Beurteilung denn auch nur seine Auffassung entgegen, dass die Nutzung als Parkplatz ein erhebliches Risiko berge,\ndass Treibstoff, Motorenöl auslaufen und versickern könnten (Beschwerde S. 12\nZiff. 6). Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Risiko, das sich\nin keinem Fall mit letzter Sicherheit ausschliessen lässt, im konkreten Fall höher\nzu veranschlagen ist als auf den übrigen Liegenschaften in der Grundwasserschutzzone S3 sowie im Gewässerschutzbereich Au unter Einschluss der\nLiegenschaften der Beschwerdeführer. Allfällige Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung fallen gegebenenfalls unter die\n21\nStrafbestimmungen von Art. 70 f. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991.\n\n4.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid auch den lärmschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer umfassend Rechnung getragen. Es\nkann diesbezüglich auf seine zutreffenden Erörterungen verwiesen werden\n(Erw. 8.1 ff.). Insbesondere ist seinen Schlussfolgerungen vollumfänglich zuzustimmen, dass vom Betrieb von nur vier Parkplätzen für Personenwagen in der\nWG2, in welcher Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) bei Nacht\ngelten, keine übermässige Lärmimmissionen ausgehen. Hierzu verwies er auf die\naktenkundige (Baugesuchsordner Lasche 1) Lärmprognose gemäss dem Berechnungstool des Tiefbauamtes des Kantons Zürich, welches für die Berechnung und Beurteilung der Immissionen von Parkflächen bei Wohnüberbauungen\nmit bis zu 40 Parkplätzen Anwendung findet. Diese Berechnung ergab für fünf\nPersonenwagen bzw. Parkplätze eine Lärmbelastung von 44.5 dB(A) bzw.\n38.5 dB(A) bei Distanzen von 5 m bzw. 10 m zwischen Parkfläche und Empfangspunkt. Angesichts dieser deutlichen Unterschreitung der Planungswerte\nkonnte ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen\nGehörs der Beschwerdeführer von einem Lärmgutachten abgesehen werden.\nAus den vom Beschwerdegegner eingereichten Planunterlagen (Bg-act. 11 ff.)\nvom 14.12.2012 betreffend den Um- und Anbau des Wohnhauses des Beschwerdeführers Ziff. 2 lässt sich ein Abstand zwischen dem südlichen Rand der\nPrivatstrasse und der Nordfassade des Wohnhauses von wesentlich mehr als\nden vom Beschwerdeführer Ziff. 2 geltend gemachten ca. 1.4 m (Beschwerde\nS. 13 Ziff. 7) ablesen (vgl. Pläne \"West- & Ostfassade\" sowie \"Untergeschoss\").\nDass nicht von Durchgangsverkehr gesprochen werden kann, wurde bereits erwähnt (vgl. vorstehend Erw. 3.3.4).\n\n4.5 Vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden, was die Einordnung der Parkplätze ins Wohnquartier anbelangt (Gemeinderatsbeschluss Erw. 5.2; angefochtener Entscheid Erw. 9), wobei auch diesbezüglich noch einmal zu präzisieren ist, dass es sich um eine WG(2) handelt. Der\nGemeinderat hat festgehalten, dass sich in der näheren und weiteren Umgebung\nder Parkplatzanlage keine geschützten oder schützenswerten Bauten befänden;\nebenso wenig handle es sich beim gewachsenen Quartier ________ um ein geschütztes Ortsbild. Die Parkierungsanlage mit Verbundsteinbelag sei in der Bauzone durchaus üblich und wirke in optischer Hinsicht wie eine Fortsetzung des\nheutigen Zufahrtsweges. Der Regierungsrat hat diese Beurteilung unter Respektierung des der Gemeinde in Ortsbildschutzfragen zustehenden Ermessens geschützt. Inwieweit diese vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten,\n\n22\nwird vom Beschwerdeführer Ziff. 2, der nur an seinen bereits im\nregierungsrätlichen Verfahren vorgetragenen Vorbringen festhält (Beschwerde\nS. 12 Ziff. 5), nicht begründet und ist auch schlichtweg nicht ersichtlich.\n\n4.6 Unbegründet ist die Rüge, beim provisorischen Umschlagplatz handle es\nsich in Tat und Wahrheit bereits um die Parkplatzanlage, wie die vom Beschwerdegegner eingereichten aktuellen Fotoaufnahmen vom 7. August 2017 (Bgact. 10) zeigen.\n\n5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend (Aufhebung des angefochtenen\nRRB vom 4.7.2017 und des ihm zugrunde liegenden GRB vom 22.9.2016;\nvgl. vorstehend Erw. 3.5.5) sind die Kosten des Einspracheverfahrens sowie\ndie Kosten und Parteientschädigungen des regierungsrätlichen wie des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu regeln.\n\n5.2 Die Kosten der beiden Einspracheverfahren von je Fr. 500.-- werden neu\nvollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt.\n\n5.3.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.--\nwerden neu zu einem Drittel dem Beschwerdegegner und der Gemeinde (je\nFr. 667.--) sowie in der Höhe von Fr. 666.-- dem Kanton auferlegt bzw. auf die\nStaatskasse genommen.\n\n5.3.2 Die beanwalteten Beschwerdeführer haben für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren je Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners, der Gemeinde und des Kantons von insgesamt je Fr. 2'000.--.\nHiervon entfallen je Fr. 667.-- auf den Beschwerdegegner und die Gemeinde sowie je Fr. 666.-- auf den Kanton.\n\n5.4.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 3'900.-- werden je zu einem\nDrittel (je Fr. 1'300.--) dem Beschwerdegegner, der Gemeinde Wangen und dem\nKanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\n"}