{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n 19\nkehrssicherheit im Einfahrtsbereich in die I.________(-Strasse) geeignet sind.\nNicht verfangen kann der Hinweis des Beschwerdeführers Ziff. 2 auf die seit geraumer Zeit und von ihm gemäss seiner Darstellung auch wiederholt reklamierten\nSichtbehinderungen auf der Liegenschaft KTN 005. Die Entfernung dieser Sichtbehinderungen ist Voraussetzung für den Baubeginn. Sollte der Beschwerdegegner dieser Auflage nicht fristgerecht Folge leisten, verfällt die Baubewilligung\n(vgl. § 86 PBG). Betreffend die Gewährleistung des Sichtfeldbereichs auf\nKTN 003 wurde zwar keine entsprechende Voraussetzung für den Baubeginn\nformuliert. Indes hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die Sicherstellung des erforderlichen Sichtwinkels auf KTN 003 in den Verantwortungsbereich\ndessen Grundeigentümer fällt. Dies ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die Eigentümer und somit ebenfalls Nutzer derselben Zufahrt in die I.________(-Strasse) ihrerseits die entsprechende Pflicht trifft.\nInsofern durfte der Regierungsrat die Rüge der nicht hinreichenden Erschliessung mangels genügender Sichtweiten auch begründeterweise im Grenzbereich\nzum Rechtsmissbrauch ansiedeln, weil die betreffenden Liegenschaften, da sie\ndieselbe Zufahrt benutzen, diesfalls - d.h. träfen die Rügen zu - auch nicht\nrechtsgenüglich erschlossen wären. Die erforderlichen Sichtlinien und Einfahrtsradien sind im Übrigen planerisch ausgewiesen (Plan Nr. 1511-03 \"Sichtwinkel +\nEinfahrtsradien\" vom 6.6.2016 im Massstab 1:500), womit die erforderlichen\nSichtfeldbereiche auch überprüfbar sind. Mit einer Sichtweite von 4.5 m ist die\nminimale Beobachtungsdistanz von 3.0 m (auch unter Berücksichtigung des Trottoirs), die für neue Einfahrten gilt, gewahrt (vgl. kantonales Tiefbauamt, Merkblatt\nzur Ergänzung Formular Z15, vom 13.6.2016 S. 2 Ziff. 2.2). Zu den ebenfalls\nplanerisch ausgewiesenen Einfahrtsradien äussern sich die Beschwerdeführer,\nsoweit ersichtlich, nicht mehr. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie\nungenügend wären. Dies gilt mit Blick auf die vorgesehenen Zu- und Wegfahrten\nvon Personenwagen auf die geplanten Parkplätze auch für den Kurvenradius von\n6 m im Bereich der Nordostecke von KTN 005 (vgl. Gemeinderatsbeschluss\nErw. 6). Diesbezüglich hat der Gemeinderat zudem angeordnet, dass die effektiven Verhältnisse der Radien im Rahmen der Aufnahmen des Geometers für die\nParkierungsanlage erfasst und im Katasterplan nachgeführt werden (Disp.-\nZiff. 2.5 und Erw. 6.2). Angesichts des Bestandesschutzes der bestehenden privaten Zufahrtsstrasse (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.1) ändert sich an der\nRechtsgenüglichkeit des Einfahrtsradius in die I.________(-Strasse) auch dadurch nichts, dass deren Breite auf KTN 003 nur 4 m (und nicht mindestens 5 m)\nbeträgt (vgl. Merkblatt zur Ergänzung Formular Z15 S. 3 Ziff. 2.3).\n\n4.3 Die Vorinstanzen haben auch der Situierung des Baugrundstückes in der\nGrundwasserschutzzone S3 sowie im Gewässerschutzbereich Au Rechnung ge-\n20\ntragen. Das ARE hat im Gesamtentscheid gestützt auf die Beurteilung des AfU\nverlangt, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Bauten in\nGrundwasserschutzzonen S als integrierender Bestandteil der kantonalen Bewilligung zu beachten sind. Der Gemeinderat hat diese Auflage in die Baubewilligung aufgenommen (Ziff. 2.22).\n\nDer Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zitiert (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung\nvom 28.10.1998 [GSchV; SR 814.201]; Art. 31 Abs. 1 GSchV; Anhang 4 Ziff. 221\nAbs. 1 lit. c GSchV). Er hat erwogen, es werde keine Anlage erstellt, die eine\nbesondere Gefahr für ein Gewässer, namentlich das Grundwasser, darstelle. Auf\nder Parkplatzanlage würden keine wassergefährdenden Stoffe umgeschlagen\noder gelagert. Ebensowenig diene der Parkplatz als Autowaschplatz. Derartige\nNutzungen seien nicht geplant und wären auch nicht zulässig, was durch\nZiff. 2.12 des Baubewilligungsbeschlusses sichergestellt werde. Es falle auch\nkein verschmutztes Abwasser an. Das Niederschlags- bzw. Platzwasser werde\nmittels zwei Hofsammlern aufgefangen und über die neu zu erstellende Meteorwasserleitung abgeleitet. Eine Versickerung des Wassers sei nicht vorgesehen.\nVoraussetzung sei, dass der Parkplatz dicht erstellt werde. Das AfU habe als\nFachbehörde das Bauvorhaben geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass\nes unter Auflagen bewilligungsfähig sei. Als Auflage habe es die strikte plangemässe Bauausführung verlangt; zudem bildeten die im Anhang S (Allgemeine\nBedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen S)\naufgeführten Gewässerschutzmassnahmen integrierenden Bestandteil des Gesamtentscheides und der Baubewilligung. Zudem gelte auch das Schutzzonenreglement der Grundwasserschutzzone ________. Diese Vorschriften seien einzuhalten. Die Baubewilligung sei, soweit sich dies nicht bereits aus dem\nGesamtentscheid und der Baubewilligung ergebe, ausdrücklich mit der Auflage\nzu ergänzen, dass der Parkplatzbelag dicht erstellt werde. Eine Gefährdung des\nGrundwassers könne damit ausgeschlossen werden (Erw. 7.4).\n\n"}