{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n4.2.3 Zur Einfahrt in die I.________ (-Strasse) hielt das ARE im Gesamtentscheid fest, diese sei bereits in früheren Verfahren überprüft und rechtskräftig\nbewilligt worden. Mit erheblichem Mehrverkehr oder zusätzlichen Immissionen infolge der vier Parkplätze sei nicht zu rechnen wie auch nicht von einer Andersartigkeit des Verkehrs auszugehen sei. Eine nochmalige Beurteilung durch das\nkantonale Tiefbauamt sei nicht erforderlich.\n\nDer Gemeinderat führte in der Baubewilligung aus (Erw. 6.2), die Sichtfelder bei\nder Einfahrt in die I.________(-Strasse) seien durch das kantonale Tiefbauamt\n\n18\nverbindlich festgelegt worden. Die Praxis zeige, dass auf beiden Liegenschaften\nKTN 005 und 003 die Sichtfelder in die I.________(-Strasse) durch bauliche\nMassnahmen bzw. Pflanzungen dennoch beeinträchtigt würden. Mit den Bauarbeiten dürfe daher erst begonnen werden, wenn das Sichtfeld in westlicher Richtung auf KTN 005 wieder hergestellt sei; die entsprechenden sichtbehindernden\nPflanzen seien zu entfernen; ein allfälliger Sichtschutz solle aus nicht belebtem\nMaterial und nördlich hinter der Sichtlinie erstellt werden. Mit dem Grundeigentümer von KTN 003 habe sich der Baugesuchsteller selber auseinanderzusetzen. Der Gemeinderat nahm entsprechend folgende Auflagen in die Baubewilligung auf:\n2.17 Zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtweiten dürfen im Einmündungsbereich in die I.________(-Strasse) innerhalb der vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz festgelegten Sichtfeldbereichen keine sichtbehindernden Elemente (Sträucher, Mauern, usw.) höher als 0.60 m ab OK I.________(-\nStrasse) platziert werden.\n\n2.18 Sichtbehindernde Elemente, welche sich im Einmündungsbereich in die\nI.________(-Strasse) auf der Liegenschaft GB-Nr. 005 befinden, müssen\nzwingend vor Baubeginn der Parkierungsanlage entfernt werden (Sicherheit\nauch für den Baustellenverkehr).\n2.19 lm Sichtfeldbereich entlang der I.________ (-Strasse) sind nur nicht belebte,\ndauerhafte Sicht- oder Schallschutzwände gegen die I.________(-Strasse)\nhin zu verwenden.\n2.20 Bäume, Sträucher, Hagungen oder andere Hindernisse, welche höher als\n0.60 m sind sowie die notwendige Sichtweite im Einmündungsbereich in die\nI.________(-Strasse) behindern, sind zu versetzen oder zu entfernen. Mit\nden Grundeigentümern, in deren Grundstücke sichtbehindernde Hindernisse\nstehen, hat sich der Gesuchsteller selbst auseinanderzusetzen.\n\n2.21 Für allfällig während der Bauphase und/oder allfällig zu einem späteren\nZeitpunkt vorgesehene Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern, Einfriedungen und Bepflanzungen haben die Abstände gegenüber Strassen der\nStrassengesetzgebung (StraG) zu entsprechen und solche zu Nachbargrundstücken sind, inbezug zu ihrer Höhe ab dem gewachsenen Terrain,\ngemäss dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) einzuhalten\n(vgl. Beilage; Auszug aus EGzZGB und StraG).\n\n4.2.4 Mag man auch eine Parkplatzanlage mit vier Parkplätzen prozentual und\nsomit bei einer relativen Betrachtungsweise als erhebliche Nutzungssteigerung\nbetrachten, ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass bei der gebotenen absoluten Betrachtungsweise eine Nutzungsintensivierung von Erheblichkeit oder eine\nNutzungsänderung, wie bereits erwähnt, zu verneinen ist. Eine neue Einfahrtsbewilligung für die private Zufahrtsstrasse in die I.________(-Strasse) wurde daher zu Recht nicht verlangt. Im Weiteren ist dem Regierungsrat auch beizupflichten, dass die angeordneten Auflagen durchaus zur Gewährleistung der Ver-\n\n"}