{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n3.5.5 Dieser vorinstanzlichen Bejahung kann im Lichte der dargestellten strengen\nRechtsprechung des Bundesgerichts nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten,\ndass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei der zu beurteilenden Erschliessungsanlage um eine Strasse oder eine andere für die (rechtsgenügliche)\n16\nErschliessung erforderliche Infrastrukturanlage handelt. Ebenso ist es irrelevant,\nob die Infrastrukturanlage ober- oder unterirdisch angebracht wird, wie das Beispiel des unterirdischen Verbindungsganges illustriert, der überdies zwei sachlich\nzusammengehörige Bauten (Wohnhaus einerseits, Garage/Schwimmbad anderseits) miteinander verband. Vorliegend sprechen weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe oder die Bodenbeschaffenheit gegen eine Leitungsführung durch das Baugebiet. Auch wenn die bereits bestehende Meteorwasserleitung, an welche die neue Meteorwasserleitung angeschlossen werden soll,\nausserhalb des Baugebietes verläuft, rechtfertigt dies nicht, die neue Meteorwasserleitung ausserhalb des Baugebietes zu führen, soweit dies nicht zwingend,\nd.h. für den unmittelbaren Anschluss, erforderlich ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich dem auf dem Kanalisationsplan enthaltenen Kanalisationsausschnitt der Gemeinde entnehmen lässt, dass der von den Vorinstanzen in\nBetracht gezogene Anschlusspunkt nördlich von KTN 005 nur knapp in der\nLandwirtschaftszone bzw. unmittelbar bei der Grenze zum Baugebiet liegt.\n\nEs sind wie erwähnt keine technischen oder anderweitigen Gründe erkennbar,\nwelche es verunmöglichen, die neue Meteorwasserleitung bis zu diesem Anschlusspunkt durch das Baugebiet zu führen. Namentlich ist es auch nicht nachvollziehbar, dass bzw. weshalb eine Weiterführung der geplanten Linienführung\nder neuen Meteorwasserleitung durch das Siedlungsgebiet nicht ohne weiteres\nmachbar ist. Jedenfalls lässt sich dieser Schluss aufgrund des Kanalisationsplanes vom 6. Juni 2016 nicht ziehen. Vielmehr erscheint es naheliegend - und entsprechend planerisch auch zweckmässiger -, die vom Parkplatz Nr. 4 in östlicher\nRichtung führende Meteorwasserleitung auch nach ihrer Vereinigung mit der vom\nKehrplatz herkommenden neuen Meteorwasserleitung in östlicher Richtung\ndurch das Grundstück KTN 004 weiterzuführen und beim vom Regierungsrat erwähnten Anschlusspunkt bei der nordöstlichen Gebäudeecke des Wohnhauses\nauf KTN 004 (oder beim Anschlusspunkt bei KTN 005) an die bestehende Meteorwasserleitung anzuschliessen. Ein Anschluss bei KTN 004 hätte auch eine erhebliche Verkürzung der neuen Meteorwasserleitung zur Folge und wäre entsprechend auch erheblich landsparender als die geplante Variante. Modifikationen dieser Variante und Alternativen (u.a. mit allfälligem Anschluss an die Meteorwasserleitung beim Anschlusspunkt bei KTN 005), welche das Landwirtschaftsland nicht (bzw. nur minimal infolge des geringfügig vom Baugebiet von KTN 005\nentfernt liegenden Anschlusspunktes) tangieren, sind denkbar. Jedenfalls kann\nder von den Vorinstanzen getroffenen Lösung angesichts des fundamentalen\nGrundsatzes der Trennung des Nichtbaugebiets vom Baugebiet nicht der Vorzug\ngegeben werden mit dem Argument, sie sei landsparend; dies gilt noch mehr für\neine zonenkonforme Leitungsführung durch das Baugebiet. Zwar ist den Vor-\n\n17\ninstanzen beizupflichten, dass die RPG-konforme Lösung mit einem höheren\nAufwand verbunden sein dürfte als die Lösung über bzw. durch das Landwirtschaftsland, auch wenn dort ebenfalls gegraben werden muss. Mit dem höheren\nAufwand, welcher als Ausdruck einer subjektiv verstandenen Zweckmässigkeit\nzu werten ist und raumplanungsrechtlich keinen objektiven Massstab abgeben\nkann, lässt sich eine Standortgebundenheit jedoch nicht begründen.\n\nDie Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Für die\nneue Meteorwasserleitung wurde unter Verletzung von Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt. Das Baugrundstück wird somit betreffend das Meteorwasser nicht rechtsgenüglich erschlossen. Der angefochtene RRB vom 4. Juli\n2017 und der ihm zugrunde liegende GRB vom 22. September 2016 sind daher\naufzuheben.\n\n4.1 Nachdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Rügen erhoben werden wie bereits im regierungsrätlichen Verfahren und\ndiese Rügen vom Regierungsrat umfassend beurteilt wurden, rechtfertigt es sich,\nauch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch kurz auf die weiteren Rügen einzugehen.\n\n4.2.1 Was die Verkehrssicherheit anbelangt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, soweit die Verkehrssicherheit auf der Privatstrasse angesprochen wird (vgl. vorstehend Erw. 3.3.4). Wie bereits erwähnt, wird es sich einerseits auch bei einer allfälligen Errichtung von vier Parkplätzen nach wie vor um\neine relativ gering frequentierte Privatstrasse handeln und darf und kann anderseits regelmässig von den Anstössern an die Privatstrasse wie auch von den\nNutzern der allfälligen zusätzlichen Parkplätze in dieser WG 2-Zone ein den Verhältnissen angepasstes und rücksichtsvolles Fahren erwartet werden.\n\n4.2.2 Unter dem Titel der Verkehrssicherheit wird namentlich auch die Einfahrt\nder Privatstrasse in die I.________ (-Strasse) als ungenügend kritisiert. Die angeordneten Auflagen seien nicht genügend.\n\n"}