{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n3.5.3 Auch bei der Bewilligung von Infrastrukturanlagen ist das Gebot der\nTrennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet zu beachten (BGE 133 II 321\nErw. 4.3.3). Solche Anlagen müssen folglich grundsätzlich in der Bauzone erstellt\nwerden; ausserhalb davon sind sie nicht standortgebunden (Jäger, a.a.O.,\nRz. 3.141). Im erwähnten BGE 133 II 321 (Erw. 4.3.1; so auch BGE 118 Ib 497\nErw. 4; Bundesgerichtsurteil 1P.68/2007 vom 17.8.2007 Erw. 4.3.1) hat das Bundesgericht betont, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse,\ndie Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und\nnicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen darf. In der Regel könne daher für eine solche Anlage die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen nicht anerkannt werden. Dies folge letztlich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von\nBau- und Nichtbaugebiet. Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck\naber ungenügende - Strasse bestehe, sei für sich allein noch kein zwingender\nGrund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen. Diese Grundsätze gelten erklärterweise nicht nur für Erschliessungsanlagen, sondern generell für Infrastrukturanlagen (Bundesgerichtsurteil 1P.68/2007\nvom 17.8.2007 Erw. 4.3.1). Mithin ist auch für Infrastrukturanlagen eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nur denkbar, wenn eine Baute aus technischen\noder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf\neinen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich\ndie Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die\nsubjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche\nZweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Generell ist auch in diesen\nFällen bei der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1A.232/2005 + 1P.554/2005 vom 13.6.2006\nErw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 129 II 63 [frz.] Erw. 3.1; BGE 124 II 252 Erw. 4a;\nBundesgerichtsurteil 1A.49/2006 vom 19.7.2006 Erw. 3.2). Im BGE 114 Ib 317\nhat das Bundesgericht einen unterirdischen Durchgang zwischen Wohnhaus (auf\neinem Grundstück ausserhalb der Bauzone gelegen) und Garage sowie\nSchwimmbad (auf dem gleichen Grundstück in der Bauzone gelegen) als nicht\nstandortgebunden erachtet mit der Begründung, er diene dem persönlichen Komfortbedürfnis, das der räumlichen Ordnungsvorstellung widerspreche (Regeste).\nDer anzuwendende strenge Massstab wird auch durch das Bundesgerichtsurteil\n1A.49/2006 vom 19. Juli 2006 illustriert, womit die Inanspruchnahme einer\nFreihaltezone zur Erschliessung einer Tiefgarage zu beurteilen war. Da sich auf\ndieser Freihaltezone bereits elf kommunale Parkfelder befanden und die für die\n\n15\nErschliessung der Tiefgarage beanspruchte Fläche nur 30 m2 betrug, erachtete\ndie Vorinstanz es für gerechtfertigt, keinen strengen Massstab anzulegen. Das\nBundesgericht sah dies anders und verneinte die Standortgebundenheit.\n\n3.5.4 Das ARE hat im Gesamtentscheid die Standortgebundenheit der Wasserleitung im Nichtbaugebiet bejaht. Die geplante Meteorwasserleitung diene der\nEntwässerung des Parkplatzes. Sie soll an eine bestehende Meteorwasserleitung angeschlossen werden, die ebenfalls in der Landwirtschaftszone liege.\nDeshalb müsse ein verhältnismässig kurzes Stück der Anschlussleitung ausserhalb der Bauzone erstellt werden. Die Leitung sei folglich technisch bedingt auf\nden geplanten Standort angewiesen. Soweit die Zuständigkeit des ARE gegeben\nsei, stünden dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegen und eine\nAusnahmebewilligung könne erteilt werden.\n\nDer Regierungsrat hat dargelegt, dass die neue Meteorwasserleitung gemäss\ndem Kanalisationsplan vom 6. Juni 2016 unter den Parkplätzen auf KTN 001 entlang der Zonengrenze bis zum Nachbargrundstück KTN 004 erstellt und von da\nauf KTN 001 entlang des Grundstücks KTN 004 in Richtung Osten geführt und\nauf der Höhe des Grundstücks KTN 005 an die bestehende Meteorwasserleitung\nangeschlossen werden soll (Erw. 5). Diese Meteorwasserleitung diene einzig der\nErschliessung der neu zu erstellenden Parkplätze in der Bauzone und sei als\nsolche in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (Erw. 5.1). Vorliegend gehe es nicht um die Neuerstellung einer Erschliessungsstrasse, sondern lediglich\num eine Meteorwasserleitung, welche unterirdisch im Boden verlegt werde. Eine\nLinienführung der geplanten Leitung durch das Siedlungsgebiet sei nicht ohne\nweiteres möglich, liege doch der nächste Anschlusspunkt bei der nordöstlichen\nGebäudeecke des Wohnhauses auf KTN 004. Wie der Beschwerdegegner zu\nRecht vorbringe, wäre es sowohl für ihn als auch für den Beschwerdeführer\nZiff. 2 unverhältnismässig, den Vorplatz und die bestehende Zufahrtsstrasse auf\nKTN 004 aufzugraben, um die Meteorwasserleitung durch das Grundstück\nKTN 004 zum bestehenden Anschlusspunkt zu führen. Die Meteorwasserleitung\nkönne mit viel weniger Aufwand direkt entlang der bestehenden Zufahrtsstrasse\nund der Zonengrenze zum Anschlusspunkt bei KTN 005 verlegt werden. Diese\nLösung sei landsparend und zweckmässig. Die Bewirtschaftung des Landwirtschaftslandes bleibe nach wie vor möglich (Erw. 5.2). Überwiegende Interessen\nstünden der geplanten Linienführung nicht entgegen (Erw. 5.3).\n\n"}