{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n3.4.2 Einer Dienstbarkeit betreffend ein (unbeschränktes) Weg- und Fahrrecht\nkann anders als einer Dienstbarkeit über die ungleiche Verteilung des\nGrenzabstandes (vgl. § 62 PBG) nicht ohne weiteres ein öffentlich-rechtlicher\nCharakter zugesprochen werden. Dies ist vorliegend nicht anders. Entscheidend\nist die Tatsache, dass mit der Dienstbarkeit die Erschliessung von KTN 001 bzw.\nder geplanten Parkplätze gewährleistet ist. Hiervon ist die Frage zu\nunterscheiden, ob die infolge dieser vier Parkplätze zwangsläufig resultierende\n(geringfügige) Mehrbelastung noch von der Dienstbarkeit gedeckt wird. Diese\nprivatrechtliche Frage in Bezug auf das Wegrecht ist in diesem baurechtlichen\nVerfahren jedoch nicht zu beurteilen (vgl. VGE 1039/98 vom 13.11.1998 Erw. 5).\nDie Auslegung einer umstrittenen Grunddienstbarkeit, ob und inwiefern sie gültig\nist, ob sie durch den Berechtigten übermässig genutzt wird etc., fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrichters (vgl. VGE 1032/05 vom\n28.9.2005 Erw. 3.6; sog. actio confessoria, vgl. BSK ZGB II-Petitpierre, Art. 739\nZGB N 11 ff.). Eine privatrechtliche Einsprache beim zuständigen Zivilrichter\n\n13\n(§ 80 Abs. 2 und 4 PBG; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_948/2015 sowie\n5A_949/2015, beide vom 12.4.2016) haben die Beschwerdeführer offensichtlich\nnicht eingereicht (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4 betr. den Beschwerdeführer Ziff. 2).\n\n3.5.1 Zu prüfen ist weiter - auch im Lichte der rechtsgenüglichen Erschliessung -\nob die Vorinstanzen für die durch die Landwirtschaftszone führende Meteorwasserleitung zu Recht gestützt auf Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt\nhaben.\n\n3.5.2 Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können gemäss Art. 24 RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu\nändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der\nBauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen\n(lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Art. 24 RPG\nstellt den Grundtatbestand der Ausnahmebewilligungen zum Bauen ausserhalb\nder Bauzonen dar (Jäger, in FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.113). Vorliegend\nkommt nur der Grundtatbestand, nicht aber einer der in Art. 24a bis 24e RPG\ngeregelten Spezialtatbestände in Frage.\n\nEine positive Standortgebundenheit liegt vor, wenn das Bauvorhaben aus objektiven Gründen von vornherein nur ausserhalb der Bauzone realisiert werden\nkann. Im Fall der negativen Standortgebundenheit ist ein Werk aus bestimmten\nGründen in einer Bauzone ausgeschlossen (Jäger, a.a.O., Rz. 3.120 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 24 N 10, je mit Hinweisen).\n\nDie Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist nach ständiger\nbundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder\nbetriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen\nStandort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative\nStandortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer\nStandort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive\nGründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 136 II\n214 Erw. 2.1). An die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, da sonst die vom Raumplanungsgesetz geforderte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG in der seit\n1.5.2014 geltenden Fassung) in Frage gestellt würde (BGE 124 II 252 Erw. 4;\nBundesgerichtsurteil 1A.134/2002 vom 17.7.2003 Erw. 6.3; Bundesgerichtsurteile\n\n14\n1C_200/2012 vom 17.12.2012 Erw. 4.2; 1C_345/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2.3 je\nbetreffend Mobilfunkanlagen).\n\n"}