{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n 11\n3.3.3 Aus baurechtlicher Sicht kann eine allfällige Zunahme eines Mehrverkehrs\nüber die (Privat-)Strasse infolge der vier Parkplätze grundsätzlich nicht als unzulässig erachtet werden. Es ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 3.4), dass die geplanten vier Abstellplätze weder zu einem\nerheblichen noch zu einem unzumutbaren Mehrverkehr führen werden. Zudem\nist daran zu erinnern, dass alle betroffenen Liegenschaften (KTN 001 [teils],\nKTN 002, KTN 004, KTN 005, KTN 003) in einer Wohn- und Gewerbezone liegen. Die von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG geforderte möglichste Verschonung der\nWohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzungen, Lärm und Erschütterungen gilt zwar auch für gemischte Zonen. Indessen\nkönnen dort Wohnbauten nicht denselben Schutz wie in einer reinen Wohnzone\ngeniessen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 Rz. 41). Jedenfalls ist das Bauvorhaben auch vor dem Hintergrund des (geringen) Mehrverkehrs zonenkonform, und\n(aus baurechtlicher Sicht) die Erschliessung auch für die vier Parkplätze als gewährleistet zu beurteilen.\n\n3.3.4 Nichts anderes gilt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern befürchteten Gefährdung allenfalls auf der (Privat-)Strasse spielender Kinder. Die Strasse\nweist zunächst ab der I.________(-Strasse) eine Länge von rund 25 m und eine\nBreite von 4 m auf; nach der Linkskurve (Richtung West) entlang der Grundstücke KTN 005 und 004 ist der Weg rund 50 m lang und 3 m breit. Mithin ist bereits\naufgrund der Dimensionierung dieser beiden Wegstücke davon auszugehen,\ndass sie - in beide Richtungen - nur langsam befahren werden (können). Zudem\nsind die beiden Wegstücke übersichtlich. Wie der Regierungsrat zutreffend\nausgeführt hat, kann durch die Parkplätze (Sackgasse) kein Durchgangsverkehr\nverursacht werden. Für eine besonders hohe Frequentierung der Parkplätze\nsprechen keine erkennbaren Anhaltspunkte. Insgesamt können keine Zweifel\ndaran bestehen, dass die vier Parkplätze nicht zu einer bedeutend grösseren Gefährdung von Personen und Sachen führt (vgl. § 54 Abs. 1 PBG), als sie bereits\njetzt besteht, und dass auf der Privatstrasse auch die Verkehrssicherheit, wie sie\nunter anderem für eine rechtsgenügliche Erschliessung erforderlich ist, gewahrt\nbleibt. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die vier Parkplätze allenfalls\nzu einer höheren Belastung der Strasse führen können. Wie bereits der Gemeinderat festgehalten hat (Baubewilligung Erw. 6.2), ist aufgrund der Ausführung der\nStrasse in Asphalt (Bereich KTN 003 und 005) oder mittels Verbundsteinen\n(Bereich KTN 004) auch nicht mit erheblichen Staubimmissionen zu rechnen.\n\n3.4.1 Als Grunddienstbarkeit im Sinne von Art. 730 ZGB kommen unter anderem\nWegrechte (Fussweg, Fahrweg, Viehtrieb u.w.) in Frage (Kren Kostkiewicz/Wolf/\nAmstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 730 N 9).\n\n12\nInhalt und Umfang der Dienstbarkeit wird in Art. 737 ff. ZGB geregelt. Gemäss\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 554 Erw. 3.1 mit\nHinweisen) gibt Art. 738 ZGB für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer\nDienstbarkeit eine Stufenordnung vor (vgl. auch BSK ZGB II [5. Aufl., 2015]-\nPetitpierre, Art. 738 N 1). Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich\nRechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt\nder Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Nur wenn sein Wortlaut\nunklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen\nwerden (Art. 738 Abs. 2 ZGB), d.h. auf den Begründungsakt, der als Beleg beim\nGrundbuchamt aufbewahrt wird (Art. 948 Abs. 2 ZGB) und einen Bestandteil des\nGrundbuchs bildet (Art. 942 Abs. 2 ZGB). Ist auch der Erwerbsgrund nicht\nschlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit − im Rahmen des Eintrags − aus\nder Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem\nGlauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB).\n\nÄndern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem\nVerpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Der\nEigentümer des berechtigten Grundstückes ist berechtigt, sein Grundstück und\ndamit dessen Bedürfnisse zu ändern. Entscheidend ist nur die aus den\nÄnderungen erwachsende tatsächliche Mehrbelastung. So ist beispielsweise die\nUmnutzung von Geschäfts- zu Wohnraum zwar eine Änderung der Bedürfnisse,\ndoch muss gleichwohl geprüft werden, ob dadurch eine Mehrbelastung entsteht\n(beispielsweise [unzulässige] Mehrbelastung trotz mehr Parkplätzen; vgl. BSK\nZGB II-Petitpierre, Art. 739 N 4).\n\n"}