{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n 9\nArt. 21 Abs. 2 BauR normiert die Richtlinien, welche zur Bemessung der Zahl der\nerforderlichen Parkplätze zu beachten sind.\n\nDamit die Abstellplätze den Benutzern und Besuchern von Bauten und Anlagen\nsinnvoll dienen können, müssen sie in einer nützlichen Entfernung zu diesen\nerstellt werden. Nützlich ist die Entfernung dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Abstellplätze von durchschnittlichen Benutzern oder Besuchern auch aufgesucht werden. In der Regel wird gefordert, dass die Parkplätze\nprimär auf dem gleichen Grundstück zu erstellen sind. Es ist allerdings unter Umständen auch möglich, die Parkplätze auf einem in der Nähe gelegenen anderen\nGrundstück zu erstellen oder die Nutzung von bereits vorhandenen, in der Nähe\ngelegenen Parkplätzen für das betroffene Grundstück zu sichern (Kapp, in: FHB\nÖffentliches Baurecht, Rz. 3.650).\n\n3.1.4 Parkplätze sind in der Regel als Annex-Anlagen in dienender Funktion\neng mit der (Haupt-)Baute verknüpft (Bundesgerichtsurteil 1C_310/2011 vom\n10.11.2011 Erw. 2.5). Entsprechend können Parkplätze in jeder Zone zonenkonform sein. Eine selbständige Beurteilung geplanter Parkplätze drängt sich dann\nauf, wenn der Zweck der Parkplätze ohne Verknüpfung mit einer Hauptbaute in\nderen gewerblicher Nutzung besteht. Zulässig und in einer für Geschäfts- und\nWohnbauten bestimmten Mischzone (WG) somit zonenkonform sind beispielsweise eine Autoausstellhalle mit Kiosk-Shop, Parkgarage und unterirdische\nKeller- und Lagerräumlichkeiten (VGE 632/89 vom 13.2.1990 = EGV-SZ 1990\nNr. 20), ein Parkhaus, das einer Anlage in einer Gewerbezone dient oder ein\nParkplatz für sechs Autobusse (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG\n2006, Art. 22 Rz. 37 mit Hinweisen).\n\n3.2 Es kann nicht bestritten werden, dass die fraglichen Parkplätze als Anlage\nauf dem in der WG 2 gelegenen Teil des Grundstückes KTN 001 grundsätzlich\nzonenkonform sind. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie zur (selbständigen)\ngewerblichen Nutzung (als Park-/Abstellplätze) errichtet werden oder ob sie\ngemäss Art. 21 BauR als notwendige Annex-Anlage zu einer (Wohn-)Baute, welche sich allenfalls auch auf einem anderen Grundstück befinden kann, errichtet\nwerden. Unter dem Vorbehalt der rechtsgenüglichen Erschliessung dieser auf\nKTN 001 geplanten Parkplätze kann dem Bauvorhaben daher nicht entgegengehalten werden, es diene im Kern der rechtsgenüglichen Erschliessung eines anderen Grundstückes. Abgesehen davon ist die Frage der rechtsgenüglichen Erschliessung, welche vorliegend auch für die südlich an die Parkplätze anschliessende Liegenschaft KTN 002 gegeben ist - andernfalls die (Wohn-)Baute nicht\nbewilligungsfähig gewesen wäre -, von der Frage der baureglementarisch geforderten Parkplätze zu unterscheiden. Diese müssen sich nicht zwingend auf dem\n10\ngleichen Grundstück befinden. Das gleiche ergibt sich auch aus der ebenfalls\nbaureglementarisch vorgesehenen Ersatzabgabe (Art. 21b BauR), falls die Erstellung der erforderlichen Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich oder\nzumutbar ist. Wenn diese Bestimmung bloss von \"privatem Grund\" spricht, ist\nauch hierin ein Indiz dafür zu sehen, dass sich die Parkplätze nicht zwingend auf\ndem Baugrundstück befinden müssen.\n\n3.3.1 Laut dem aktenkundigen Grundbuchauszug vom 21. Juli 2015 besteht auf\nKTN 001 zugunsten und zulasten der Grundstücke KTN 005 und 004 ein Fussund Fahrwegrecht sowie zulasten KTN 003 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Gemäss dem Begründungstext des Eintrags dieser Dienstbarkeit im\nNovember 1995 räumen sich die jeweiligen Eigentümer von KTN 001 (ab\nwelchem Grundstück am 27. August 2001 KTN 003 abparzelliert wurde unter\nAusdehnung des Fuss- und Fahrwegrechts z.G. und z.L. KTN 005 und 004 auf\nKTN 003; vgl. Baugesuchsakten, 2. Lasche), KTN 005 und 004 auf einer\nplanerisch definierten Wegstrecke das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht\nein (III 2017 142 RR-act. IV/03/3). Der Mutationsplan Nr. xx, welcher einen integrierenden Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bildet, weist die Wegstrecke\nentlang der Grenzen von KTN 005 und 004 zu KTN 001 bis zum in der Bauzone\nliegenden Bereich von KTN 001 aus. Die Erschliessung von KTN 001 und folglich\nauch des in der Bauzone liegenden Teils von KTN 001 ist somit rechtlich gesichert.\n\n3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Ziff. 2 ist die Erschliessung auch als technisch hinreichend zu qualifizieren. Zum einen ergibt sich aus\ndem Plan Nr. 569-1 vom 14. Dezember 2012 (Untergeschoss, betreffend den\nUm- & Anbau EFH des Beschwerdeführers Ziff. 2 [III 2017 142 Bg-act. 11]), dass\nder Beschwerdeführer Ziff. 2 bei der Planung selber von einer Weiterführung\nder erwähnten grundbuchlich gesicherten und planerisch ausgewiesenen Wegdienstbarkeit auf seinem Grundstück bis an die Grenze zu KTN 001 ausging,\nohne dass im Grenzbereich bauliche Massnahmen geplant waren, welche die\nAusübung der Wegdienstbarkeit (faktisch) verhindern könnten. Zum andern\nzeigen die vom Beschwerdegegner eingereichten aktuellen Aufnahmen vom\n7. August 2017 (III 2017 124 Bg-act. 10), dass nur eine niedere Schwelle den\nWeg (Vorplatz im Bereich des Gebäudes auf KTN 004) bzw. das Grundstück begrenzt, was der rechtsgenüglichen Erschliessung ebenfalls nicht entgegensteht.\nAnsonsten ist davon auszugehen, dass einer (privatrechtlichen) Durchsetzung\nder Gewährleistung der rechtskonformen Ausübung des Weg- und Fahrrechts bis\nzur Liegenschaft KTN 001 Erfolg beschieden wäre, was hier indessen nicht zu\nbeurteilen ist.\n\n"}