{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:03", "Checksum": "fc381db46fe652905d76a074ad50cb6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n2.3.2 Der Beschwerdeführer Ziff. 2 bestreitet, dass der Beschwerdegegner nur\neinen provisorischen Umschlagplatz erstellt habe. Die Fotodokumentation belege, dass mit einem Bagger Erdreich abgetragen, grossflächig Flies verlegt sowie\nKies aufgeschüttet worden sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III.1). Des Weiteren bestreitet er ebenfalls die Rechtsgenüglichkeit der Erschliessung. Die private Zufahrtsstrasse auf KTN 005 und KTN 004 sei im Jahre 1996 von ihm auf seine\nKosten errichtet worden. Am Ende der Zufahrtsstrasse auf KTN 004 seien Terrainveränderungen vorgenommen worden, was eine Durchfahrt zum eingezonten\nTeil von KTN 001 faktisch verunmögliche, womit auch in technischer Hinsicht\nkeine ausreichende Erschliessung im Sinne von § 37 Abs. 3 des Planungs- und\nBaugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 vorliegen könne. Die vorgesehenen Parkplätze seien auch über KTN 002 erreichbar. Zu Unrecht habe\nder Regierungsrat bejaht, dass das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht die Erschliessung der projektierten Parkplatzanlage auf KTN 001 abdecke. Die Überprüfung einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum Baugrundstück setze die Ermittlung des Rechtsinhaltes des im Grundbuch eingetragenen Fuss- und Fahrwegrechts voraus. Der Regierungsrat übersehe, dass die Erschliessung des landwirtschaftlichen Grundstückes KTN 001 als Ganzes gewährleistet werden soll.\nDies bedinge allerdings keine direkte Einfahrtsmöglichkeit zur eingezonten\nFläche von KTN 001. Diese Einfahrt könne an der nördlichen Grenze von\nKTN 004 und KTN 005 erfolgen. Eine direkte Zufahrt zum eingezonten Teil von\nKTN 001 werde dadurch hingegen nicht gesichert. Da die vier Parkplätze nicht\nder Liegenschaft KTN 001 dienten, handle es sich um eine rechtlich unzulässige\nund rechtsmissbräuchliche Erschliessung einer Drittliegenschaft (S. 5 ff. Ziff. 2).\nDie vier Parkplätze hätten auch eine Nutzungsänderung und erhebliche Nutzungsintensivierung zur Folge. Bis anhin habe er während der letzten zwei Jahrzehnte die private Zufahrtsstrasse bis zu seiner Liegenschaft KTN 004 als einziger genutzt; nun müsse er einen Durchgangsverkehr über seinen Hausvorplatz\ndulden. Sein rechtskräftig bewilligter Hausvorplatz verunmögliche faktisch eine\nZufahrt auf das Baugrundstück des Beschwerdegegners, der dannzumal gegen\ndieses Bauvorhaben keine Einwände geltend gemacht habe. Ein allfälliger Rückbau auf seiner Liegenschaft wäre im höchsten Masse unverhältnismässig und\nwürde auch dem Vertrauensschutz diametral entgegenstehen. Die verfügten Auflagen zur Sicherstellung der Sichtweiten seien gänzlich ungeeignet und nicht\ndurchsetzbar. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs an die Adresse der Beschwerdeführer sei ungerechtfertigt (S. 9 f. Ziff. 3). Die (Verkehrs-)Sicherheit,\nnamentlich der spielenden Kinder, sei nicht gewährleistet. Die private Zufahrts-\n8\nstrasse verlaufe auf seiner Liegenschaft teilweise in einem Abstand von lediglich\nca. 1.4 m zur Hausfassade (S. 10 f. Ziff. 4). Festgehalten werde auch an den vor\ndem Regierungsrat vorgebrachten Rügen der fehlenden Einordnung und der\nrechtsmissbräuchlichen Erschliessung von KTN 002, des erheblichen Risikos für\ndas Grundwasser, der übermässigen Lärmimmissionen durch die Parkplatzanlage sowie der unhaltbaren Ausnahmebewilligung für eine Meteorwasserleitung\nausserhalb der Bauzone (S. 12 ff. Ziff. 5-8).\n\n3.1.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem\nZweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22\nAbs. 2 lit. a und b RPG). Art. 8 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR)\nvom 29. August 1991 (mit Ergänzungen vom 4.12.1994, 12.3.2000, 28.9.2008\nund 9.2.2014) bestimmt, dass Bauten und Anlagen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden dürfen (vgl. auch § 53 PBG). Ein Grundstück ist baureif,\nwenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein\nAnschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 8 Abs. 2 BauR; vgl. § 37\nAbs. 1 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und\ntechnisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus.\nTechnisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch\nöffentlichen Verkehr gewachsen ist (Art. 8 Abs. 3 BauR; vgl. § 37 Abs. 3 PBG).\n\n3.1.2 In der Wohn- und Gewerbezone sind neben höchstens mässig störenden\nGewerbe- und Dienstleistungsbetrieben auch Wohnbauten gestattet (Art. 46\nAbs. 1 BauR). Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im\nRahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend\nauftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend\n(Art. 17b Abs. 3 BauR). Der Anteil für Wohnbauten darf die Ausnützungsziffer in\nder WG2 von W2 und in der WG3 von W3 nicht übersteigen (Art. 46 Abs. 2\nBauR).\n\n3.1.3 Art. 21 BauR äussert sich zu den Parkierungsanlagen. Bei neuen Bauten\nund Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Velos und Mofas auf privatem Grund zu schaffen, welche den jeweils\ngültigen VSS-Normen entsprechen und dauernd zu diesem Zweck erhalten bleiben müssen. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender\nBauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im\nUmfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs (Abs. 1).\n\n"}