{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\n2.2 Der Regierungsrat ist auf die Beschwerden nicht eingetreten, soweit geltend gemacht wurde, der Beschwerdegegner habe ohne rechtskräftige Baubewilligung bereits mit der Erstellung der Parkplätze begonnen. Hierbei handle es sich\nlediglich um einen provisorischen Umschlagsplatz für Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus, welche nicht Gegenstand des zu beurteilenden Baugesuchs\nseien (Erw. 2). Materiell bejahte er die hinreichende Erschliessung des Baugrundstückes (Erw. 3). Durch das im Grundbuch eingetragene unbeschränkte\nFuss- und Fahrwegrecht zugunsten von KTN 001 und zulasten von KTN 003,\nKTN 005 und KTN 004 sei die Zufahrt rechtlich gesichert (Erw. 3.3). Die geplanten vier Abstellplätze würden kaum zu einem erheblichen oder gar unzumutbaren\nMehrverkehr (über KTN 004) führen. Ausserdem sei die behauptete unzulässige\nMehrbelastung der Dienstbarkeit primär ein zivilrechtliches Problem (Erw. 3.4).\nDie I.________ (-Strasse) sowie die private Zufahrtsstrasse auf KTN 003,\nKTN 005 und KTN 004 seien bestehend und genössen Bestandesschutz; eine\nNutzungsänderung bzw. wesentliche Nutzungsintensivierung sei nicht zu erwar-\n6\nten (Erw. 4.1). Die Rüge der ungenügenden Sichtwinkel im Einmündungsbereich\nder privaten Zufahrtsstrasse wurde vom Regierungsrat als unbegründet erachtet;\nsie grenze zudem an Rechtsmissbrauch, weil die Beschwerdeführer zumindest\nstreckenweise ebenfalls über diese Zufahrtsstrasse fahren müssten, um von ihren Grundstücken in die I.________(-Strasse) zu gelangen (Erw. 4.2). Die Voraussetzungen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung\nfür die ausserhalb der Bauzone geplante Meteorwasserleitung seien erfüllt\n(Erw. 5.1 ff.). Die Sicherheit der auf der privaten Zufahrtsstrasse spielenden Kinder werde nicht gefährdet (Erw. 6). Das AfU habe das Bauvorhaben aus Sicht\ndes Gewässerschutzes als unter Auflagen bewilligungsfähig erachtet. Unter Beachtung dieser Auflagen könne eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden (Erw. 7). Es sei nicht zu erwarten, dass mit dem Betrieb der\nvier Parkplätze in der WG 2 mit einer Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III übermässige Lärmimmissionen entstehen. Ein eigentliches Lärmgutachten sei daher\nauch nicht erforderlich. Gemäss einer aktenkundigen Lärmprognose sei mit einer\nLärmbelastung von 44.5 dB(A) bei einem Planungswert in der ES III für Gewer-\nbe- und Industrielärm von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht zu rechnen, wobei mit fünf Parkplätzen gerechnet worden sei. Da die Planungswerte\neingehalten seien, sei es nicht nötig, weitere Emissionsbeschränkungen anzuordnen (Erw. 8). Schliesslich werde mit der Parkplatzanlage auch das Einordungsgebot nicht verletzt (Erw. 9).\n\n2.3.1 Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 bestreitet auch im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren die Rechtsgenüglichkeit der Erschliessung. Der Eigentümer von\nKTN 001 dürfe sein Fuss- und Fahrwegrecht nicht Drittpersonen überlassen; die\nzulässige Übertragung beschränke sich auf Personen, welche an KTN 001 obligatorisch berechtigt seien. Das mit Ausnahme der geplanten Parkplatzfläche in\nder Landwirtschaftszone liegende Grundstück KTN 001 sei nicht auf Parkplätze\nangewiesen. Eine Übertragung auf allfällige Mieter von KTN 002 sei nicht zulässig. Für die Nutzung von KTN 002 dürfe die Zufahrtsstrasse nicht befahren\nwerden. Da die Parkplätze einzig für KTN 002 erstellt würden, liege keine rechtsgenügliche Erschliessung vor (Beschwerde S. 3 f. lit. A). Für die durch die Landwirtschaftszone führende Meteorwasserleitung sei rechtswidrig eine Ausnahmebewilligung erteilt worden; die Voraussetzungen von Art. 24 RPG seien nicht erfüllt. Sinngemäss habe der Regierungsrat zwar entgegen dem ARE und dem\nGemeinderat alternative Lösungen zumindest in Betracht gezogen; dabei handle\nes sich jedoch lediglich um Mutmassungen und Annahmen; konkrete Abklärungen seien nicht getroffen worden (S. 4 ff. lit. B). Falsch sei auch, dass kein Lärmgutachten erforderlich sei. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanzen Mut-\n7\nmassungen aufstellten, ohne die Lärmsituation fachmännisch abzuklären (S. 6 f.\nlit. C).\n\n"}