{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "55216d10e5ca6cb7b46ae72895a55f85"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-141_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_141_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f215c92ea35a4b670b41ddefd41be3f5415c70b74844b897c6dddf6b54be371e2daa180e7bc6354a0a274bbc4f4714f8f8d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_141", "Checksum": "a4fd67a0ff91bfe58bbcc41fd3f6db06"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:03", "Checksum": "fc381db46fe652905d76a074ad50cb6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2017 III 2017 141\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Erstellung Parkplatzanlage) | Planungs- und Baurecht\n\nG. Mit für die beiden Verfahren separaten Eingaben vom 14. Juli 2017 beantragt der Gemeinderat unter Verzicht auf eine Vernehmlassung sowie unter\nVerweis auf seinen Baubewilligungsbeschluss sowie Vernehmlassung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren die Abweisung der Beschwerde unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen. Mit einem Schreiben vom 23. August 2017\nfür beide Verfahren teilt auch das ARE seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung\nmit und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement\nbeantragt vernehmlassend am 17. August 2017 die Vereinigung der Verfahren\nsowie die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Mit für die\nbeiden Verfahren je getrennten Stellungnahmen vom 24. August 2017 lässt der\nBeschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Der Regierungsrat hat die beiden Verwaltungsbeschwerdeverfahren\nVB 24/2017 und VB 25/2017 vereinigt, da sie namentlich dasselbe Bauvorhaben\nbetreffen und weitestgehend die gleichen Rechtsfragen zu beantworten seien\n(angefochtener Entscheid Erw. 1). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nbesteht kein Anlass, von der - im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP;\nSRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht ausdrücklich erwähnten, jedoch nach\nkonstanter Rechtsprechung zulässigen - Verfahrensvereinigung abzurücken,\nzumal hiergegen nicht opponiert wird.\n\n1.2 Die Entscheidungsvoraussetzungen (§ 27 Abs. 1 VRP), namentlich\nRechtsmittelbefugnis (lit. d) sowie frist- und formgerechte Beschwerdeerhebung\n(lit. f), sind gegeben. Soweit das Sicherheitsdepartement und der Beschwerdegegner ein (teilweises) Nichteintreten beantragen, lassen sie diesen Antrag unbegründet.\n\n5\n2.1 Das Bauvorhaben liegt in der Grundwasserschutzzone S3 ________ sowie\nim Gewässerschutzbereich Au. Es sieht auf dem in der Bauzone gelegenen Bereich von KTN 001 die Errichtung von drei Parkplätzen entlang der Grundstücksgrenze zu KTN 002 sowie einen (vierten) Parkplatz in der Nordwestecke dieses\nBereiches vor. Im Plan \"Sichtwinkel + Einfahrtsradien\" (Plan A3 im Massstab\n1:500) ist die Südostecke (Grenzbereich KTN 001/002/004) als \"Kehrplatz\" bezeichnet. Die Zufahrt zu diesen vier Parkplätzen mit Kehrplatz erfolgt über das\nSträsschen (mit einer Breite von rund 4 m) entlang dem Westrand (rund 25 m)\nder Parzelle KTN 003 bis zu KTN 001, wo es scharf nach Westen dreht und entlang dem Nordrand der Parzellen KTN 005 und 004 (knapp 50 m; mit einer Breite\nvon rund 3 m) zu den geplanten Parkplätzen/Kehrplatz führt. Je eine neue Meteorwasserleitung vom Kehrplatz sowie vom vierten Parkplatz her vereinigen sich\nim nordöstlichen Bereich des in der WG 2 liegenden Teils von KTN 001, führen\nausserhalb der Bauzone nördlich entlang von KTN 004 und 005 und werden\n(nördlich von KTN 005) an eine bestehende Meteorwasserleitung angeschlossen. Aus den Baugesuchsunterlagen geht nicht direkt hervor, wem die Parkierungsanlage dienen soll. In einer Stellungnahme im Einspracheverfahren erklärte\ndie Bauherrschaft, sie diene primär der Liegenschaft KTN 005 und allenfalls auch\ndem Gartenbauunternehmen des Beschwerdegegners. Denkbar sei auch, dass\neiner der Abstellplätze auch der Liegenschaft KTN 002 als Parkfläche dienen\nkönne, da das Wohnhaus auf dieser Parzelle nur über einen Autoabstellplatz verfüge (vgl. Baubewilligung vom 22.9.2016 Erw. 4 \"Ausgangslage/Allgemeines\";\nStellungnahme des Beschwerdegegners vom 15.7.2016 im Einspracheverfahren\n[betr. Einsprache des Beschwerdeführers Ziff. 2] S. 8 Ziff. 5.9).\n\n"}