3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschluss der Erstinstanz vom 15. März 2017 sowie der RRB Nr. 522/2017 vom 4. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen zusätzliche Abklärungen treffen und alsdann neu über die Frage des Unterstützungsanspruchs befinden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.