2.5 Bei dieser konkreten Sachlage drängt es sich auf, den angefochtenen RRB sowie den zugrunde liegenden Beschluss vom 15. März 2017 aufzuheben und die Sache zur vertiefteren Abklärung des Unterstützungsbedarfs des Beschwerdeführers an die Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Soweit bei diesen Abklärungen sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die angebotene Unterstützung des Sozialamtes anzunehmen (worauf voraussichtlich mit einem Abgleiten in eine ausgeprägte Notsituation zu rechnen wäre), wird auch eine Gefährdungsmeldung an die zu ständige KESB bzw. ein Einbezug der KESB zu prüfen sein.