Damit verdichtet sich der Eindruck, dass beim Beschwerdeführer (hinsichtlich der ungenügenden Mitwirkung) nicht eine bewusste Weigerungshaltung im Vordergrund steht (im Sinne von absichtlichem Verheimlichen von Vermögenswerten/ Einkünften, um von der Fürsorgebehörde mehr Leistungen zu erhalten), sondern vielmehr psychische Störungen zu berücksichtigen sind, welche letztlich bei ihm zur Folge haben, dass er - ohne entsprechende Unterstützung - gar nicht in der Lage ist, in adäquater Weise die ihm auferlegten Auflagen rechtzeitig zu erfüllen.